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Recht · Mitbestimmung

Betriebsrat und Roboter-Einführung.Wann er mitbestimmt, wann er berät.

Bei der Einführung humanoider Roboter hat der Betriebsrat mehrere Rechte. Nach § 90 Betriebsverfassungsgesetz muss er schon in der Planung unterrichtet werden, ausdrücklich auch beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 bestimmt er mit, wenn eine technische Einrichtung geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Kameras, Mikrofone und Protokolle eines Humanoiden erfüllen das in aller Regel. Führt der Einsatz zu grundlegend neuen Fertigungsverfahren, kann eine Betriebsänderung nach § 111 vorliegen. In Konzernen sind oft Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Kurz beantwortet · Stand Oktober 2026
Glasfigur eines humanoiden Roboters auf einem Silbersockel, davor geschichtete Glasplatten wie Normblätter, kupferne Kante
Vor dem Pilot: Konformität, Risikobeurteilung, Arbeitsschutz.

01  Rechte

Betriebsrat bei Robotern: die einschlägigen Paragrafen.

VorschriftInhaltAnlass beim Humanoiden
§ 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVGUnterrichtung und Beratung über technische Anlagen sowie Arbeitsverfahren einschließlich KI, rechtzeitig mit UnterlagenSchon bei Auswahl und Pilotplanung
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGMitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder LeistungKameras, Mikrofone, LiDAR, Protokolldaten, Flottensoftware
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGMitbestimmung bei Regelungen zum GesundheitsschutzAusgestaltung der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 80 Abs. 3 BetrVGSachverständiger; bei Beurteilung von KI gilt die Hinzuziehung als erforderlichGelernte Modelle für Gang, Greifen, Personenerkennung
§ 97 Abs. 2 BetrVGMitbestimmung bei Qualifizierung, wenn sich Tätigkeiten ändernSchulung von Bedienern und Instandhaltern
§ 111 BetrVGUnterrichtung und Beratung bei Betriebsänderungen, etwa grundlegend neue FertigungsverfahrenRollout einer Flotte mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze

02  Überwachung

§ 87 Abs. 1 Nr. 6: warum jeder Humanoide darunter fällt.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz spricht von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es, wenn die Einrichtung objektiv dazu geeignet ist. Eine Absicht des Arbeitgebers ist nicht nötig.

Ein humanoider Roboter nimmt mit Kameras, Mikrofonen und Tiefensensoren seine Umgebung auf. Er protokolliert Positionen, Störungen und Eingriffe. Teleoperatoren steuern ihn aus der Ferne. All das kann Rückschlüsse auf Beschäftigte zulassen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Spruch der Einigungsstelle darf ein solcher Roboter nicht eingeführt werden.

Für Inspektionsvierbeiner gilt das ebenso. Ein Vierbeiner, der nachts Rundgänge in einem Chemiepark macht, filmt auch Schichtpersonal und Fremdfirmen.

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03  Planung

§ 90 und § 91: Beratung schon vor dem Kauf.

§ 90 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung technischer Anlagen und von Arbeitsverfahren einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Nach Abs. 2 sind die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Art der Arbeit so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken noch berücksichtigt werden können.

Für Humanoide heißt das: Die Beratung beginnt, wenn Sie Robotertypen vergleichen, nicht wenn der Roboter in der Halle steht. Werden Beschäftigte durch geänderte Arbeitsplätze in besonderer Weise belastet und widerspricht das gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, kann der Betriebsrat nach § 91 Ausgleichsmaßnahmen verlangen. Ein Beispiel wäre eine Station, an der Beschäftigte nur noch Störungen des Roboters beheben und dabei in ungünstiger Haltung arbeiten.

04  Konzern

Mehrere Werke, ein Rollout: Gesamt- oder Konzernbetriebsrat.

Nach § 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Nach § 58 Abs. 1 gilt das für den Konzernbetriebsrat auf Konzernebene entsprechend.

Wird eine Roboterflotte mit zentraler Software, gemeinsamer Datenhaltung und einheitlicher Konfiguration in mehreren Werken eingeführt, spricht viel für eine Rahmenvereinbarung auf Gesamt- oder Konzernebene. Standortspezifische Fragen wie Hallenlayout, Schichtmodell und Sperrzonen bleiben dann in örtlichen Ergänzungen.

Klären Sie die Zuständigkeit früh. Eine Vereinbarung mit dem falschen Gremium kann unwirksam sein, und der Rollout steht still.

05  Vorgehen

Betriebsvereinbarung für Humanoide: ein bewährter Ablauf.

  1. Früh unterrichten

    Schon bei der Auswahl des Robotertyps, nicht erst vor der Lieferung. § 90 verlangt Unterrichtung in der Planung.

  2. Unterlagen vorlegen

    Datenblatt der Sensorik, Datenflüsse, Speicherdauer, Zugriffsrechte, Betriebsanleitung. Bei der Vermittlung fordert PhoenixOne die Unterlagen des Herstellers vorab an, darunter Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Risikobeurteilung, und lässt sie prüfen. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

  3. Pilot vereinbaren

    Befristete Vereinbarung für einen Pilotbereich mit klaren Grenzen für Datenauswertung.

  4. Leistungskontrolle ausschließen

    Regeln, dass Daten des Roboters nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle einzelner Beschäftigter genutzt werden, mit Ausnahmen etwa für Unfallaufklärung.

  5. Rahmenvereinbarung für den Rollout

    Nach dem Pilot eine Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung mit örtlichen Anlagen.

06  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Muss der Betriebsrat bei der Einführung eines Roboters zustimmen?

In aller Regel ja. Ein humanoider Roboter mit Kameras, Mikrofonen und Protokolldaten ist objektiv geeignet, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Damit greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Unterrichtung und Beratung nach § 90 kommen schon in der Planung hinzu.

Ist die Einführung von Robotern eine Betriebsänderung?

Sie kann es sein. § 111 Betriebsverfassungsgesetz nennt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren sowie grundlegende Änderungen der Betriebsanlagen. Das gilt in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ein einzelner Pilot-Humanoide erfüllt das meist nicht, ein Rollout mit Folgen für viele Arbeitsplätze eher schon.

Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen für KI hinzuziehen?

Ja. Nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Bei humanoiden Robotern mit gelernten Modellen für Bewegung und Erkennung ist das regelmäßig der Fall. Die Kosten trägt nach näherer Vereinbarung der Arbeitgeber.

Ist der Gesamtbetriebsrat für Roboter zuständig?

Wenn die Einführung mehrere Betriebe betrifft und nicht sinnvoll je Werk geregelt werden kann, ist nach § 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz der Gesamtbetriebsrat zuständig. Das liegt nahe bei zentraler Flottensoftware und einheitlicher Datenhaltung. Auf Konzernebene gilt § 58 für den Konzernbetriebsrat. Örtliche Fragen bleiben beim jeweiligen Betriebsrat.

Was gehört in eine Betriebsvereinbarung für humanoide Roboter?

Zweck und Einsatzbereiche, eingesetzte Sensorik, Art und Speicherdauer der Daten, Zugriffsrechte, ein Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle einzelner Beschäftigter mit klaren Ausnahmen, Regeln für Teleoperation und Updates sowie Qualifizierung. Bewährt hat sich eine befristete Pilotvereinbarung, der eine Rahmenvereinbarung für den Rollout folgt.

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