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Energiemonitoring · § 56 GModG

Messen allein reicht nicht.Das Gesetz verlangt Auswertung.

Nach § 56 GModG muss das System den Verbrauch aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, die Effizienz mit Vergleichswerten ins Verhältnis setzen und Effizienzverluste erkennen. Ein Zähler ohne Auswertung erfüllt das nicht.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Drei gläserne Zähler speisen Linien in eine Glastafel mit Balken, einer kupfern
Zählen ist der Anfang. Die Pflicht beginnt beim Balken, der aus der Reihe fällt.

01  Aufbau

Vom Zähler zur Erkenntnis.

  1. Messkonzept

    Welche Energieträger, welche Verbraucher, welche Zähler. Und wo fehlen Messpunkte?

  2. Datenerfassung

    Zähler und Anlagen liefern Werte in festen Intervallen über offene Protokolle.

  3. Protokollierung

    Werte werden dauerhaft gespeichert und bleiben nachvollziehbar.

  4. Analyse und Vergleich

    Verbrauch wird mit Vergleichswerten und dem eigenen Verlauf abgeglichen.

  5. Meldung

    Abweichungen und Verbesserungsmöglichkeiten gehen an den Betreiber.

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02  Fehler

Woran Monitoring in der Praxis scheitert.

  • Messpunkte fehlen genau dort, wo die großen Verbraucher sitzen.
  • Daten liegen in einem geschlossenen System und sind nicht exportierbar.
  • Niemand ist für die Auswertung zuständig. Die Meldungen verpuffen.
  • Die Dokumentation beschreibt den Soll-, nicht den Ist-Zustand.

03  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Reichen Monatswerte?

Für das Erkennen von Effizienzverlusten sind feinere Intervalle üblich. Welche Auflösung angemessen ist, hängt von Anlage und Nutzung ab.

Müssen Daten in die Cloud?

Nein. Gefordert ist die Zugänglichkeit über eine offene Schnittstelle, nicht ein bestimmter Speicherort.

Wer wertet aus?

Der Betreiber oder ein beauftragter Dienstleister. Das System muss die Information liefern, handeln müssen Menschen.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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