§ 56 GModG · Gebäudeautomatisierung
§ 56 GModG verlangt Funktionen,keine Marke.
§ 56 GModG verpflichtet Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Anlagen über 70 kW Nennleistung zu einem System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung. Es muss den Verbrauch überwachen, protokollieren und analysieren, Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellen, die Effizienz vergleichen, Verluste erkennen, den Betreiber informieren und die Innenraumluftqualität überwachen.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Funktionen
Die Funktionen im Einzelnen.
| Funktion | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|
| Überwachen, protokollieren, analysieren | Verbrauch aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme laufend erfassen und auswerten |
| Offene Schnittstelle | Daten über eine standardisierte, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen. Kein geschlossenes Herstellersystem |
| Benchmarking | Die Energieeffizienz des Gebäudes mit Vergleichswerten ins Verhältnis setzen |
| Effizienzverluste erkennen | Abweichungen und Fehlfunktionen technischer Systeme feststellen |
| Betreiber informieren | Über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz benachrichtigen |
| Innenraumluftqualität | Die Luftqualität in den Innenräumen überwachen |
| Beleuchtung | Nach Darstellung des BBSR automatische, zonierte Beleuchtungssteuerung mit Präsenzerkennung |
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02 Geltung
Für wen, ab wann, mit welchen Ausnahmen.
- Gebäude: Nichtwohngebäude
- Schwelle: Heizungs-, Klima- oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage mit mehr als 70 kW Nennleistung
- Bestand: Nachrüstung bis 31. Dezember 2029
- Neubau: Automatisierungsgrad B über 290 kW, Grad C zwischen 70 und 290 kW nach DIN/TS 18599-11
- Ausnahmen: technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar; Gebäude für militärische Zwecke
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Muss ein bestimmtes Produkt eingesetzt werden?
Nein. Das Gesetz beschreibt Funktionen. Welches System sie erfüllt, ist eine Planungsentscheidung, offene Protokolle erleichtern die geforderte Schnittstelle.
Reicht eine vorhandene Einzelraumregelung?
In der Regel nicht allein: Gefordert ist ein System, das Verbrauch überwacht, analysiert und Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellt. Ob Bestandskomponenten eingebunden werden können, klärt die Bestandsaufnahme.
Wer ist verpflichtet?
Der Eigentümer des Gebäudes. Umgesetzt wird die Pflicht in der Praxis durch TGA-Planung und ausführende Firmen.
Gibt es Bußgelder?
Das GModG enthält Ordnungswidrigkeitenvorschriften. Welche Tatbestände für § 56 gelten, ist im Gesetzestext nachzulesen; wir geben dazu keine Rechtsberatung.
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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